E-Invoicing in der Tschechischen Republik
Das Gesetz Nr. 134/2016 Slg. über das öffentliche Auftragswesen passt die europäischen Rechtsvorschriften 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen an das tschechische Recht an. Es legt fest, dass öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern ausgestellte elektronische Rechnungen nicht ablehnen dürfen, wenn sie dem europäischen Format EN-16931 entsprechen. Dieses Gesetz, das seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft ist, wird durch die 2015 eingeführte Plattform Národní elektronický nástroj (NEN) ergänzt, die es öffentlichen Stellen ermöglicht, den gesamten Zyklus der elektronischen Beschaffung zu verwalten.
Merkmale der elektronischen Rechnungsstellung in der Tschechischen Republik
Mit dem Gesetz Nr. 134/2016 Slg. über das öffentliche Auftragswesen wird die Rechtsvorschrift der Europäischen Union 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen in tschechisches Recht umgesetzt.
Artikel 221 des Gesetzes sieht vor, dass öffentliche Auftraggeber eine von einem Wirtschaftsteilnehmer ausgestellte elektronische Rechnung nicht ablehnen dürfen, wenn sie in einem mit dem europäischen E-Invoicing-Standard kompatiblen Format ausgestellt wurde. Das Gesetz ist am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten.
Die 2015 eingeführte Plattform Národní elektronický nástroj (NEN) ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene, den gesamten Lebenszyklus der elektronischen Beschaffung abzuwickeln. Die vom Ministerium für regionale Entwicklung entwickelte Plattform ersetzt das Portal für öffentliche Aufträge und Konzessionen (Portál VZ), wie in der Strategie für das öffentliche Auftragswesen 2016-2020 vorgesehen. Nach Abschluss der Umsetzung bis Ende 2017 ist die Nutzung des NEN für alle öffentlichen Auftraggeber verpflichtend, sofern sie nicht berechtigt sind, ihr eigenes Beschaffungsinstrument zu nutzen.
Verpflichtung
- 1. Oktober 2016: Öffentliche Auftraggeber dürfen von Wirtschaftsteilnehmern ausgestellte elektronische Rechnungen, die der Norm EN-16931 entsprechen, nicht zurückweisen.
- April 2019: Alle öffentlichen Einrichtungen müssen in der Lage sein, elektronische Rechnungen für B2G-Transaktionen zu empfangen und zu verarbeiten.
Elektronische Signatur
In der Tschechischen Republik benötigen elektronische Rechnungen keine elektronische Signatur, um im öffentlichen Auftragswesen oder bei B2G-Transaktionen (Business to Government) gültig zu sein. Dieser Ansatz vereinfacht den Prozess der elektronischen Rechnungsstellung, da die Notwendigkeit entfällt, zusätzliche Technologien wie digitale Zertifikate zu implementieren, was insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen eine logistische und wirtschaftliche Herausforderung darstellen kann.
Archivierung
Die Archivierungsfrist für elektronische Rechnungen beträgt in der Tschechischen Republik gemäß den Steuer- und Rechnungslegungsvorschriften zehn Jahre. Dieser Zeitraum ist derselbe wie für Papierrechnungen, so dass die Steuerbehörden im Falle von Prüfungen oder Nachprüfungen auf die erforderlichen Informationen zugreifen können. Elektronische Rechnungen müssen sicher aufbewahrt werden, um die Datenintegrität und die Zugänglichkeit während dieses Zeitraums zu gewährleisten.
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